Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Gewichtspromillen kann im Regelfall im Sinne einer Vermutung von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden. X... Y......... war bei der Tat keineswegs total betrunken, sondern lediglich etwas alkoholisiert. Sein Blutalkoholgehalt betrug gemäss Blutanalyse um 00.20 Uhr zwischen 1,04 und 1,14 Gewichtspromillen (Fasz. 2 Bel. 1). Rückgerechnet auf die Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt zwischen 1,35 und 1,98 Gewichtspromillen, wobei davon aber - was von erheblicher Bedeutung ist - ein sog. "Nachtrunk" von 2 dl Bier etwa um 23.30 Uhr abzuziehen ist (Fasz. 2 Bel. 1, 2 und 25).