sie ist nur eine grobe Orientierungshilfe, und es sind daneben auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann aber nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE a.a.O. m.w.H.) davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Gewichtspromillen und mehr meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Gewichtspromillen kann im Regelfall im Sinne einer Vermutung von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden.