Dies führt jedoch nicht automatisch zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit. Im Zusammenhang mit Alkoholkonsum existiert eine bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 122 IV 50 f. und die dort genannten Hinweise), wonach in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt indes bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht die alleinige Bedeutung zu; sie ist nur eine grobe Orientierungshilfe, und es sind daneben auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen.