Der Schuldmilderungsgrund von Art. 11 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) kommt vorliegend - entgegen der Auffassung des Verteidigers (fl. Akten Bel. 7.1 S. 42) - nicht zur Anwendung. Zwar befand sich der Angeklagte bei der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation (Affekt), und zusätzlich hatte er am fraglichen Abend alkoholische Getränke zu sich genommen (vgl. Dep. 53). Dies führt jedoch nicht automatisch zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit.