Ein Notwehrexzess setzt ja begriffsnotwendig stets eine Notwehrsituation voraus, die hier aber - jedenfalls im Zeitpunkt der Tat des Angeklagten - nicht (mehr) vorlag. 5.2 Zurechnungsfähigkeit 5.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 11 StGB; verminderte Zurechnungsfähigkeit). 5.2.2 Der Schuldmilderungsgrund von Art.