Damit überschritt er nicht einfach im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB die Grenzen der Notwehr; vielmehr lag gar keine Ausübung von Notwehr vor, deren Grenzen hätten überschritten werden können. Ein Notwehrexzess setzt ja begriffsnotwendig stets eine Notwehrsituation voraus, die hier aber - jedenfalls im Zeitpunkt der Tat des Angeklagten - nicht (mehr) vorlag.