5.1.2 und 5.1.3 aufgezeigt wurde - im Tatzeitpunkt (d.h. bei der Schussabgabe durch X... Y.........) keine Notwehrsituation gegeben war und der Angeklagte nach dem Beweisergebnis auch keinen Grund hatte, dies anzunehmen. Vielmehr musste ihm klar sein, dass die Einbrecher ohne Beute die Flucht ergriffen hatten und von ihnen keine konkrete Bedrohung mehr ausging. Erst in diesem Zeitpunkt - also eindeutig nach Beendigung einer allfälligen Notwehrsituation - begann X... Y......... zu schiessen. Er schoss den Flüchtenden hinterher, als von diesen offensichtlich keine Gefahr mehr ausging. Damit überschritt er nicht einfach im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB die Grenzen der Notwehr;