Beides wäre aber sinnvoll gewesen, wenn er tatsächlich eine Rückkehr der beiden Männer und einen entsprechenden Angriff befürchtet hätte. 5.1.4 Schliesslich entfällt - trotz des zweifellos krass unverhältnismässigen Verhaltens des Angeklagten - auch die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 StGB betr. Notwehrexzess (resp. allenfalls Putativnotwehrexzess), und zwar schon deshalb, weil - wie in Erw. 5.1.2 und 5.1.3 aufgezeigt wurde - im Tatzeitpunkt (d.h. bei der Schussabgabe durch X... Y.........) keine Notwehrsituation gegeben war und der Angeklagte nach dem Beweisergebnis auch keinen Grund hatte, dies anzunehmen.