Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe" (Hervorhebung durch das Gericht). Dieser höchstrichterlich geforderte Nachweis von Umständen, die beim Täter den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage, wurde vorliegend in keiner Weise erbracht, und solche Umstände sind nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass X... Y......... - entgegen seinen Behauptungen - in Wirklichkeit keineswegs völlig verängstigt war.