19 StGB zu beurteilen" (Art. 19 StGB: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat [Abs. 1]. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist [Abs. 2]). Das Bundesgericht weiter (BGE 93 IV 83): "Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren;