Das Bundesgericht hielt nämlich in BGE 93 IV 83 ff. zur Frage nach den Voraussetzungen für die Annahme von Putativnotwehr Folgendes fest: "Notwehr setzt nach Art. 33 Abs. 1 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Ein Irrtum hierüber ist nach Art. 19 StGB zu beurteilen" (Art.