Ihr Vorhaben hatten sie offenkundig spontan aufgegeben. Ein körperlicher Angriff der beiden Männer auf die Hausbewohner wäre zudem, falls ein solcher wirklich zu erwarten gewesen wäre, direkt bei der ersten Konfrontation erfolgt und nicht erst im Nachhinein. Unter diesen Umständen entfiele die Annahme einer Putativnotwehrsituation selbst dann, wenn man dem Angeklagten glauben würde, dass er total verängstigt gewesen sei, sich bedroht gefühlt habe und eine Rückkehr der beiden Männer sowie einen Angriff auf Leib und Leben seiner Familie befürchtet habe. Das Bundesgericht hielt nämlich in BGE 93 IV 83 ff.