Sie waren vielmehr unverzüglich ohne Beute davongerannt und hatten sich in keiner Weise aggressiv verhalten. Unter den gegebenen Umständen bestand für X... Y......... überhaupt keine Veranlassung zur Befürchtung, er selbst und seine Familie könnten weiterhin in ihren Rechtsgütern bedroht sein. Vielmehr deutete alles darauf hin, dass die beiden Männer von der Anwesenheit des sichtbar bewaffneten Angeklagten und seiner Frau total überrascht gewesen waren und reflexartig das Weite gesucht hatten. Ihr Vorhaben hatten sie offenkundig spontan aufgegeben.