In dieser Situation konnte keine Notwehr mehr ausgeübt werden, und der Angeklagte hatte unter diesem Titel kein Recht, den beiden ohne Beute auf der Flucht befindlichen Männern hinterherzuschiessen. 5.1.3 Auch Putativnotwehr (d.h. die irrtümliche Annahme, es liege eine Notwehrsituation vor) kann dem Angeklagten nicht zugebilligt werden. X... Y......... und sein Verteidiger machen in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe nicht sicher gewusst, dass die beiden Männer geflüchtet seien. Vielmehr habe er befürchtet, sie versteckten sich irgendwo und könnten zurückkommen.