Y......... und seine Frau geschossen. Hinzu kommt, dass die beiden Männer auch sonst keine Aggressivität an den Tag gelegt hatten, sondern sofort und ohne Beute geflohen waren. Als X... Y......... schoss, war der erfolglose Angriff auf die Rechtsgüter des Angeklagten und seiner Familie (Eigentum, Vermögen, Hausfrieden) offenkundig bereits beendet, und es bestand keine objektive Bedrohungslage mehr. In dieser Situation konnte keine Notwehr mehr ausgeübt werden, und der Angeklagte hatte unter diesem Titel kein Recht, den beiden ohne Beute auf der Flucht befindlichen Männern hinterherzuschiessen.