Y......... und seine Familie im Zeitpunkt, als der Angeklagte die besagten sieben Schüsse abgab, objektiv nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern bedroht waren. Auch gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der beiden Männer, die sogleich und ohne Gegenwehr davongerannt waren, oder gar von Dritten noch ein Angriff zu befürchten war. Weiter trifft es nicht zu, dass vor oder gleichzeitig mit dem Angeklagten noch sonst jemand geschossen hat. Insbesondere wurde von Seiten der Einbrecher nicht auf X... Y......... und seine Frau geschossen.