Im vorliegenden Fall lag nach dem Beweisergebnis eindeutig keine Notwehrsituation (mehr) vor, als der Angeklagte seine Waffe einsetzte. X... Y......... feuerte vielmehr den Einbrechern beidhändig sieben Schüsse hinterher, nachdem diese ihr Vorhaben bereits erkennbar aufgegeben und (anders als etwa im Fall von BGE 107 IV 12 ff.) ohne Beute die Flucht angetreten hatten. Wie in Erw. 3.6.4 dargestellt wurde, geht das Beweisergebnis dahin, dass X... Y......... und seine Familie im Zeitpunkt, als der Angeklagte die besagten sieben Schüsse abgab, objektiv nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern bedroht waren.