O. E. 2b). Dem Angegriffenen in BGE 99 IV 187 blieb diese entscheidende Zeit nicht mehr, weshalb er rechtmässig auf den herannahenden Gegner schiessen durfte, auch wenn seine Signal-pistole aufgrund der kurzen Schussdistanz ernsthafte Verletzungen in Gesicht und Augen verursachte (vgl. dazu auch die nicht in der amtlichen Sammlung publizierten, aber über Internet zugänglichen Urteile des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 10.04.2001 [6S.734/1999/hev] und vom 22.11.2000 [6P.66/2000/gnd resp. 6S.244/2000]). 5.1.2 Im vorliegenden Fall lag nach dem Beweisergebnis eindeutig keine Notwehrsituation (mehr) vor, als der Angeklagte seine Waffe einsetzte.