zur Frage, unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Bedrohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist). Der Angegriffene ist zwar nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende Attacke einfach zu dulden, doch rechtfertigt selbst im Falle einer drohenden Körperverletzung nicht jede Bagatelle den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe (BGE 79 IV 148 E. 4 S. 154; 109 IV 5 E. 3; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch andere Mittel oder ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren.