33 StGB N 10 bzw. 18, beide mit Hinweisen auf die Praxis [Kasuistik]). Beim Einsatz von Schusswaffen als Abwehrmittel ist ganz besondere Vorsicht geboten. Eine Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, ist in der Regel unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet; allerdings kann eine Schussabgabe unter besonderen Umständen auch dann gerechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; E. 4 zur Frage, unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Bedrohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist).