Massgebend können vielmehr nur diejenigen Schädigungen sein, mit denen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Angriff bzw. als Folge seiner Abwehr zu rechnen hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Angegriffenen in seiner bedrängten Lage unter Umständen nur wenig Zeit zur Ueberlegung bleibt. Nur wenn es für ihn offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Notwendige hinausgeht oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 188 f. und Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 10 bzw. 18, beide mit Hinweisen auf die Praxis [Kasuistik]).