Ein grundsätzlich verhältnismässiges Abwehrmittel wird nicht bloss deshalb unverhältnismässig, weil es zu spät eingesetzt und damit gefährlicher wird als bei einem frühzeitigen Einsatz (BGE 99 IV 187; 107 IV 12 ff. E. 3b). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Abwehr darf auch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten oder gewollten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend können vielmehr nur diejenigen Schädigungen sein, mit denen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Angriff bzw. als Folge seiner Abwehr zu rechnen hatte.