Unter Umständen dürfen jedoch sogar höherwertige Güter beeinträchtigt werden; so kann nach vorherrschender Lehre zur Abwehr gewalttätiger Angriffe gegen die Person sogar die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein, wenn der Angriff nicht anders abgewehrt werden kann. Jedenfalls beurteilt sich die Verhältnismässigkeit nicht allein nach dem Wert der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter, sondern auch nach der Schwere ihrer in Aussicht stehenden Schädigung (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 187 ff. m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 10; BGE 107 IV 15).