Weiter ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten. Dies bedeutet, dass die durch den Angriff einerseits und die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen dürfen. Allgemein lässt sich unter diesem Gesichtspunkt sagen, dass zum Zweck der Abwehr stets ein Rechtsgut verletzt werden darf, das von geringerem oder gleichem Wert ist wie das durch den Angriff bedrohte. Unter Umständen dürfen jedoch sogar höherwertige Güter beeinträchtigt werden;