H., insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Stehen dem Notwehrtäter verschiedene Erfolg versprechende Abwehrmittel zur Verfügung, so muss er nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen (BGE 102 IV 6, 68). Es besteht aber ein Recht auf Abwehr, d.h. der Angegriffene muss nicht flüchten oder um Hilfe rufen, selbst wenn dies (auch) Erfolg versprechend wäre (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 3, 10). Weiter ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten.