Ob die Reaktion des Angegriffenen in einem konkreten Fall diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, andererseits Rechnung zu tragen. Auch sind die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang (BGE 102 IV 65 E. 2a m.w.H., insb. BGE 79 IV 148 E. 1).