34 StGB vorliegen). Weiter ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der sich auf Notwehr Berufende in Kenntnis der Notwehrlage gerade zum Zweck der Abwehr tätig wird. Wichtig ist sodann, dass Art. 33 Abs. 1 StGB dem Angegriffenen nur - aber immerhin - das Recht gibt, einen widerrechtlichen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Das heisst, dass er nur zu verhältnismässiger Abwehr berechtigt ist. Ob die Reaktion des Angegriffenen in einem konkreten Fall diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens.