33 Abs. 2 StGB; vielmehr kennt das Gesetz keine Strafmilderung, wenn der Täter ausserhalb einer Notwehrsituation handelt (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 189 f. m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 7 bzw. 16). Nebst den vorstehend erwähnten Voraussetzungen für die Notwehr - insbesondere dem Vorliegen einer eigentlichen Notwehrsituation - bestehen auch recht enge Grenzen der Ausübung resp. des Umfangs des Notwehrrechts (dazu Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 186 ff.). So darf sich die Notwehr nur gegen den Angreifer selbst richten (gegenüber Dritten kann allenfalls Notstand nach Art. 34 StGB vorliegen).