O., S. 179 ff. mit vielen Hinweisen auf Lehre und Praxis sowie Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 1 ff.). Wenn die Notwehrhandlung zu lange andauert resp. zu spät erfolgt, kann unter Umständen ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB vorliegen, sofern die weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher zeitlicher Notwehrexzess kann jedoch von vornherein nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine bereits bei unmittelbar drohendem oder in Gang befindlichem Angriff begonnene Abwehr über dessen Abschluss hinaus fortgesetzt wird. Weder eine zu früh geübte noch eine erst nach Beendigung des Angriffs einsetzende "Verteidigung" fällt unter Art. 33 Abs. 2 StGB;