Bei Delikten mit überschiessender Innentendenz kann Notwehr bis zur Beendigung der Tat geübt werden. Beispielsweise ist der Angriff auf das Eigentum eines anderen nicht notwendigerweise schon dann abgeschlossen, wenn der Täter die fremde Sache in seinen Händen hat; vielmehr dauern der Angriff auf das Eigentum und seine Abwehr im Sinne von Art. 33 StGB an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten, sei es handgreiflich oder sei es, dass der Berechtigte den Dieb sofort verfolgt und ihm die Beute wieder abzunehmen versucht (BGE 107 IV 14; vgl. zum Ganzen statt vieler Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 179