So darf er z.B. den Dieb, der von der Wegnahme der Sache absteht, nicht verprügeln. Bei sog. Zustandsdelikten (Delikte, durch die ein bestimmter Zustand geschaffen wird) kann allerdings Notwehr auch noch nach der Tatvollendung möglich sein, denn der Angriff hat noch so lange als gegenwärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 4 f.). Bei Delikten mit überschiessender Innentendenz kann Notwehr bis zur Beendigung der Tat geübt werden.