Die Notwehrsituation besteht andererseits nur so lange, wie der Angriff noch andauert. Wenn dieser beendet oder die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen ist, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. So darf er z.B. den Dieb, der von der Wegnahme der Sache absteht, nicht verprügeln.