In zeitlicher Hinsicht muss der Angriff - um ein Notwehrrecht zu begründen - unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Für das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs ist erforderlich, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Dies gilt z.B. dann, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Die Abwehr eines bevorstehenden Angriffs darf sicher dann einsetzen, wenn es bei weiterem Zuwarten für eine erfolgreiche Abwehr zu spät sein könnte. Die Notwehrsituation besteht andererseits nur so lange, wie der Angriff noch andauert.