Eine solche ist nach dem Gesetzestext nur dann gegeben, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Dabei kommt grundsätzlich ein Angriff auf ein beliebiges persönliches Rechtsgut in Frage. Der Angriff muss nicht in einer speziellen Form (z.B. tätlich) erfolgen; er muss indes von einem Menschen ausgehen und rechtswidrig (nicht aber schuldhaft) sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit aus irgendwelchen Normen ergeben kann. In zeitlicher Hinsicht muss der Angriff - um ein Notwehrrecht zu begründen - unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein.