33 Abs. 1 StGB ist die Ausübung eines Rechts zur Abwehr widerrechtlicher Angriffe auf die Rechtsgüter einer Person. Die Notwehr richtet sich - im Gegensatz zum Notstand nach Art. 34 StGB - immer gegen einen Angreifer und stellt somit eine Verteidigungshandlung dar (vgl. BGE 122 IV 1 ff. = Pra. 85/1996 Nr. 191 zur Abgrenzung zwischen Notwehr und Notstand). Die Zubilligung des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr setzt zunächst das Vorliegen einer eigentlichen Notwehrsituation voraus. Eine solche ist nach dem Gesetzestext nur dann gegeben, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird.