Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 189 f. und Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 33 StGB N 16). Denkbar ist ferner die sog. Putativ-notwehr (resp. ein Putativnotwehrexzess), und zwar dann, wenn der Täter irrtümlicherweise davon ausgeht, es liege eine Notwehrsituation vor (siehe Art. 19 StGB betr. Sachverhaltsirrtum sowie - zum Begriff der Putativnotwehr - Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 185 f. und Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 14; vgl. auch unten Erw. 5.1.3). Notwehr nach Art. 33 Abs. 1 StGB ist die Ausübung eines Rechts zur Abwehr widerrechtlicher Angriffe auf die Rechtsgüter einer Person.