Schuldmilderungsgründe 5.1 Notwehr, Notwehrexzess, Putativnotwehr 5.1.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB; Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen; überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos (Art. 33 Abs. 2 StGB; sog. Notwehrexzess; vgl. dazu Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl.