5]) lässt sich ablesen, dass die Qualität des bei X... Y......... vorhandenen Affekts weit ausserhalb dessen lag, was bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die diesen Affekt auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich gewesen wäre. Beim Angeklagten kam es zu einer atypischen, völlig inadäquaten, ja geradezu masslosen und deutlich ins Aggressive tendierenden Gefühlsregung, die von ihrem Ausmass resp. von ihrer Intensität her nicht im Sinne von Art. 113 StGB entschuldbar war. 5. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- resp. Schuldmilderungsgründe 5.1 Notwehr, Notwehrexzess, Putativnotwehr 5.1.1