Eine heftige Gemütsbewegung ist nach der höchstrichterlichen Praxis, die diesbezüglich restriktiv ist, nur dann entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, wenn angenommen werden kann, dass auch ein anderer, anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Dabei ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Vorliegend kann aus Sicht des Gerichts nicht gesagt werden, dass auch ein anderer, anständig gesinnter Durchschnittsmensch derjenigen Rechtsgemeinschaft, welcher X... Y.........