Das Erfordernis der Entschuldbarkeit des Affekts (nicht etwa der Tat) setzt - wie ebenfalls bereits in Erw. 2.3 detailliert dargestellt wurde - nach Lehre und Gerichtspraxis voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich sein muss. Die Tötung muss dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Eine heftige Gemütsbewegung ist nach der höchstrichterlichen Praxis, die diesbezüglich restriktiv ist, nur dann entschuldbar im Sinne von Art.