Vielmehr waren zwei fremde Männer im Schutz der Dunkelheit widerrechtlich auf sein Grundstück vorgedrungen und hatten sich - offenbar in der Absicht einzubrechen - am Küchenfenster zu schaffen gemacht. Dies allein bedeutet aber noch lange nicht, dass das Verhalten des Angeklagten lediglich als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren (und entsprechend milde zu bestrafen) wäre. Hierfür wäre vielmehr zusätzlich die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung erforderlich. Das Erfordernis der Entschuldbarkeit des Affekts (nicht etwa der Tat) setzt - wie ebenfalls bereits in Erw.