2.3 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargestellt wurde, kommt Art. 113 StGB nur dann zur Anwendung, wenn der Täter bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt, wobei auch im zweitgenannten Fall die Entschuldbarkeit gegeben sein muss. Vorliegend geht selbst die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte "im Affekt" gehandelt habe (fl. Akten Bel. 2 S. 14). In der Tat lag bei X... Y......... im Zeitpunkt der Schussabgabe offensichtlich eine heftige Gemütsbewegung vor.