112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt, denn es fehlt an der dafür erforderlichen besonderen Skrupellosigkeit (dazu oben Erw. 2.4). 4.3 Auf der anderen Seite ist aber auch der Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des vollendeten Totschlagsversuchs nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Wie in Erw. 2.3 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargestellt wurde, kommt Art.