Letzteres stellte eine klar tötungstypische Verhaltensweise dar. Alles in allem kann in Anbetracht seiner Handlungsweise zweifellos gesagt werden, dass sich dem Angeklagten der Erfolgseintritt (Tötung eines oder beider Flüchtenden) als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgseintritts ausgelegt werden kann (vgl. dazu die in Erw. 2.2 ausführlich dargestellte Lehre und Gerichtspraxis). 4.2 Aufgrund der gesamten Tatumstände ist - wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht (fl. Akten Bel. 2 S. 11) - der qualifizierte Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB resp. des vollendeten Mordversuchs nach Art. 112 in Verbindung mit Art.