Es kann diesbezüglich von den äusseren Umständen auf einen entsprechenden Eventualvorsatz geschlossen werden. Dem Angeklagten muss - wie jedem normal und vernünftig denkenden Menschen - klar gewesen sein, dass die gezielte Abgabe mehrerer Schüsse in die erkennbare resp. vermutete Flucht-richtung (d.h. in diejenige Richtung, in welche die beiden Männer davongerannt waren) zwangsläufig mit einem sehr grossen Risiko schwerer Verletzungen und gar des Todeseintritts verbunden war (abgesehen davon hätten natürlich auch unbeteiligte Passanten getroffen werden können).