Dem Angeklagten kann geglaubt werden, dass es nicht sein Ziel war, die beiden Einbrecher zu töten. Eine eigentliche Tötungsabsicht, d.h. ein diesbezüglicher direkter Vorsatz, kann ihm nicht unterstellt und insbesondere nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Hingegen nahm der Angeklagte - wie sich aus seinem Verhalten ergibt - den Todeseintritt bezüglich beider Einbrecher in Kauf; er handelte eventualvorsätzlich (vgl. zu diesem Begriff oben Erw. 2.2). Jedenfalls gab er keinesfalls nur Warnschüsse ab.