Er habe mit seinen Schüssen bezwecken wollen, dass die Einbrecher weggingen und merkten, dass ein Widerstand da sei. Er habe die Einbrecher in die Flucht schlagen wollen, wobei es auch möglich sei, dass er einem Angriff habe zuvorkommen wollen. Hingegen habe er ihnen nicht einen Denkzettel verpassen oder ihnen die Flucht verunmöglichen wollen. Auf keinen Fall habe er sie verletzen oder gar töten wollen (fl. Akten Bel. 9). Im Untersuchungsverfahren hatte er ähnliche Aussagen gemacht (vgl. insb. Dep. 68 ff.; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 6 ff., 35 ff., 56 ff.). Dem Angeklagten kann geglaubt werden, dass es nicht sein Ziel war, die beiden Einbrecher zu töten.