22 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen stellt sich indes die Frage nach der Erfüllung des subjektiven Tatbestands, d.h. nach dem Vorsatz. Wie in Erw. 2.2 dargestellt wurde, wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 111 StGB vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Handeln gefordert, wobei aber Eventualvorsatz (also das Inkaufnehmen des Erfolgseintritts, hier des Todes) genügt. X... Y......... machte vor Kriminalgericht geltend, dass er lediglich Warnschüsse abgegeben habe. Er habe sich extrem bedroht gefühlt, obwohl die beiden Männer weggerannt seien, denn er habe ja nicht gewusst, was diese gewollt hätten (einbrechen oder auf ihn und seine Familie losgehen).