111 StGB erfüllt. Hinzu kommt, dass auch der zweite Einbrecher, der gemäss den vorgefundenen Spuren in relativ geringem Abstand zu B..... F........ in die gleiche Richtung davongerannt war, ohne weiteres von einem der vom Angeklagten in die erkennbare resp. vermutete Fluchtrichtung abgefeuerten Pistolenschüsse hätte getroffen werden können. X... Y......... tat jedenfalls alles, was erforderlich war, damit auch der zweite Flüchtende hätte getötet werden können. Da dieser Erfolg nicht eintrat, blieb es diesbezüglich in objektiver Hinsicht beim vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.