Akten Bel. 9; Dep. 59a). Als X... Y......... schoss, war der Angriff der beiden Einbrecher auf die Rechtsgüter des Angeklagten und seiner Familie (Eigentum, Vermögen, Hausfrieden) offenkundig bereits beendet, und es bestand keine objektive Bedrohungslage mehr. Dass X... Y......... nicht gewusst haben will, dass die Einbrecher wirklich geflohen waren, und dass er einen weiteren Angriff resp. die Rückkehr der beiden befürchtet haben will (vgl. fl. Akten Bel. 9), ändert daran nichts und ist lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Putativnotwehr (dazu unten Erw. 5) zu prüfen. 4. Rechtliche Würdigung betr. Tatbestandserfüllung (Subsumtion)